Sehr geehrte Gastgeberin, sehr geehrter Gastgeber,
Kurabgabe
Der Kurbeitrag wird von allen Personen, die sich im Erholungsgebiet aufhalten ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen sowie Anlagen oder die Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird, ganzjährig erhoben.
Die Zahlung der Kurabgabe ist unabhängig davon, ob die Einrichtungen genutzt werden oder nicht.
Kurabgabepflichtig sind Tages– und Übernachtungsgäste und Zweitwohnungsinhaber (bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine pauschalisierte Aussage handelt, deren genaue Definition in der Kurabgabensatzung geregelt ist).
Die Kurabgabe wird nach Dauer des Aufenthalts erhoben. Sie beträgt pro Person ab 16 Jahren pro Tag € 1,50 (ermäßigt € 1,00 = Schwerbehinderte GbB 50, Begleitpersonen von Schwerbehinderten GdB 50 mit Merkzeichen B im Ausweis).
Meldepflicht
Bisher müssen Gastgeber ihren Übernachtungsgästen am Tag der Ankunft einen Meldeschein vorlegen, ihn ausfüllen und unterschreiben lassen. Die Meldescheine müssen im Betrieb ein Jahr lang aufbewahrt und spätestens nach drei weiteren Monaten vernichtet werden.
Am 18. Oktober 2024 hat nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages auch der Bundesrat dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Damit ist beschlossen, dass die Meldepflicht in Beherbergungsbetrieben für Übernachtungsgäste mit deutscher Staatsangehörigkeit zum 1. Januar 2025 entfällt.
Auch künftig sind Beherbergungsbetriebe verpflichtet, ausländische Gäste am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich unterschreiben zu lassen. Ausländische Gäste müssen sich zusätzlich bei der Anmeldung durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) ausweisen.
Der Meldeschein muss 12 Monate vom Beherbergungsbetrieb aufbewahrt und spätestens nach weiteren 3 Monaten vernichtet oder gelöscht werden. Diese Meldescheine können von folgenden Behörden eingesehen werden: Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Zollfahndungsdienst, Hauptzollämter sowie Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind. Auch Meldebehörden haben auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen das Recht, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Meldescheine vorlegen zu lassen.
Laut dem vom Deutschen Tourismusverband beauftragten Gutachten basiert die Beherbergungsstatistik nicht auf dem Bundesmeldegesetz, sondern auf dem Beherbergungsstatistikgesetz.
Danach sind Beherbergungsbetriebe, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen, auch weiterhin auskunftspflichtig. Der Gastgeber ist demnach verpflichtet, Daten an das statistische Landesamt zu melden. (Rechtsvorschriften: Bundesmeldegesetz, Beherbergungsstatistikgesetz)
Ja. Das Entfallen der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten für deutsche Gäste ändert nichts an der Zulässigkeit von kommunalen Gästebeitragssatzungen und den dortigen Meldepflichten zum Zweck der Abgabenerhebung. Die Ermächtigungsgrundlage für die kommunalen Gästebeitragssatzungen findet sich in den Kommunalabgabegesetzen der Länder und gerade nicht im Bundesmeldegesetz.
Einzug und Abführung der Kurabgabe (§9 Kurabgabensatzung)
Ordnungswidrigkeiten (§ 12 Kurabgabensatzung)
- seiner Kurabgabenpflicht nicht nachkommt,
- den ausgefüllten manuellen Meldeschein nicht fristgerecht der Stadt zurückgibt.
Kurabgabensatzung
Die aktuell gültige Fassung der Satzung über die Erhebung von Kurabgaben finden Sie hier und auf der Webseite des Amtes Klützer Winkel www.kluetzer-winkel.de. Druckexemplare erhalten Sie beim City- & Tourismusmanagement und in der Stadtinformation Klütz.
Wohin wende ich mich bei Fragen?
Bei Fragen zur Abwicklung von Kurkarten und zum AVS-Meldescheinsystem
Sabine Stöckmann
Im Thurow 13
23948 Klütz
Telefon: 038825 26 72 40
Bei Fragen zu Kurabgabenbescheiden (Zahlungen, Bankverbindungen etc.)
Amt Klützer Winkel
Olga Jolitz
Schloßstr. 1
23948 Klütz
Telefon: 038825 393 210
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Bei allgemeinen Fragen (Ausflugsziele, Rad-/Wanderwege, Veranstaltungen etc.)
Stadtinformation Klütz
Im Thurow 14
23948 Klütz
Telefon: 038825 222 95
E-Mail