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Kurabgabe

alle wichtigen Informationen

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Sehr geehrte Gastgeberin, sehr geehrter Gastgeber,

die Stadt Klütz erhebt seit dem 01. April 2023 eine Kurabgabe. Was bedeutet das für Sie als Gastgeberin oder Gastgeber? Die nachfolgende Auflistung soll Ihnen alle notwendigen Informationen zum Thema „Kurabgabe“ geben.

Kurabgabe

Die Stadt Klütz inkl. aller Ortsteile ist seit dem 16.12.2022 staatlich anerkannter Tourismusort. Die Ortsteile Klütz, Wohlenberg und Oberhof sind darüber hinaus seit dem 04.07.2022 als staatlich anerkannte Erholungsorte prädikatisiert.
Der Status Erholungsort/Tourismusort bildet die rechtliche Grundlage für die Erhebung einer Kurabgabe, die einen wichtigen Beitrag für den Erhalt, die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung verschiedenster touristischer Leistungen dar.
Der Kurbeitrag ist gesetzlich zweckgebunden und darf ausschließlich für touristische Zwecke eingesetzt werden.
Wo wird die Kurabgabe erhoben?
Die Kurabgabe wird in der Stadt Klütz in den Ortsteilen Klütz, Arpshagen, Christinenfeld, Goldbeck, Grundshagen, Hofzumfelde, Kühlenstein, Niederklütz, Oberhof, Tarnewitzerhagen, Steinbeck und Wohlenberg erhoben.
Wer ist kurabgabepflichtig?

Der Kurbeitrag wird von allen Personen, die sich im Erholungsgebiet aufhalten ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen sowie Anlagen oder die Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird, ganzjährig erhoben.

Die Zahlung der Kurabgabe ist unabhängig davon, ob die Einrichtungen genutzt werden oder nicht.

Kurabgabepflichtig sind Tages– und Übernachtungsgäste und Zweitwohnungsinhaber (bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine pauschalisierte Aussage handelt, deren genaue Definition in der Kurabgabensatzung geregelt ist).

Wie hoch ist die Kurabgabe?

Die Kurabgabe wird nach Dauer des Aufenthalts erhoben. Sie beträgt pro Person ab 16 Jahren pro Tag € 1,50 (ermäßigt € 1,00 = Schwerbehinderte GbB 50, Begleitpersonen von Schwerbehinderten GdB 50 mit Merkzeichen B im Ausweis).

Wer ist von der Kurabgabe befreit?
Kinder bis einschließlich 15 Jahre (sie sind von der Kurabgabe, nicht aber von der Meldepflicht befreit), Personen mit Erstwohnsitz in Klütz und im Erhebungsgebiet arbeitende Personen, Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100% und deren Begleitperson (Merkzeichen B).
Wer hat Anspruch auf eine Kurkarte?
Jede Person, die der Kurbeitragspflicht unterliegt und nicht von der Entrichtung der Kurkarte befreit ist, hat einen Anspruch auf eine Kurkarte. Die Kurkarte wird auf den Namen des/der Reisenden ausgestellt und ist nicht übertragbar. Für jeden Gast muss eine persönliche Karte ausgestellt werden.
Wie stelle ich Kurkarten aus?
Informationen zur Abwicklung von Kurkarten

Meldepflicht

Bisher müssen Gastgeber ihren Übernachtungsgästen am Tag der Ankunft einen Meldeschein vorlegen, ihn ausfüllen und unterschreiben lassen. Die Meldescheine müssen im Betrieb ein Jahr lang aufbewahrt und spätestens nach drei weiteren Monaten vernichtet werden.

Was gilt ab 01.01.2025 für deutsche Übernachtungsgäste?

Am 18. Oktober 2024 hat nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages auch der Bundesrat dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Damit ist beschlossen, dass die Meldepflicht in Beherbergungsbetrieben für Übernachtungsgäste mit deutscher Staatsangehörigkeit zum 1. Januar 2025 entfällt.

Was gilt ab 01.01.2025 für ausländische Übernachtungsgäste?

Auch künftig sind Beherbergungsbetriebe verpflichtet, ausländische Gäste am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich unterschreiben zu lassen. Ausländische Gäste müssen sich zusätzlich bei der Anmeldung durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) ausweisen.

Der Meldeschein muss 12 Monate vom Beherbergungsbetrieb aufbewahrt und spätestens nach weiteren 3 Monaten vernichtet oder gelöscht werden. Diese Meldescheine können von folgenden Behörden eingesehen werden: Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Zollfahndungsdienst, Hauptzollämter sowie Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind. Auch Meldebehörden haben auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen das Recht, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Meldescheine vorlegen zu lassen.

Besteht bei der Abschaffung des Meldescheins keine Grundlage mehr für die Statistikmeldungen?

Laut dem vom Deutschen Tourismusverband beauftragten Gutachten basiert die Beherbergungsstatistik nicht auf dem Bundesmeldegesetz, sondern auf dem Beherbergungsstatistikgesetz.

Danach sind Beherbergungsbetriebe, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen, auch weiterhin auskunftspflichtig. Der Gastgeber ist demnach verpflichtet, Daten an das statistische Landesamt zu melden. (Rechtsvorschriften: Bundesmeldegesetz, Beherbergungsstatistikgesetz)

Sind ohne besonderen Meldeschein noch kommunale Gästebeiträge (Kurabgabe) zulässig?

Ja. Das Entfallen der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten für deutsche Gäste ändert nichts an der Zulässigkeit von kommunalen Gästebeitragssatzungen und den dortigen Meldepflichten zum Zweck der Abgabenerhebung. Die Ermächtigungsgrundlage für die kommunalen Gästebeitragssatzungen findet sich in den Kommunalabgabegesetzen der Länder und gerade nicht im Bundesmeldegesetz.

Einzug und Abführung der Kurabgabe (§9 Kurabgabensatzung)
Sie als Gastgeber*in/Beherbergungsbetrieb haben die Kurabgabe von den kurbetragspflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadtverwaltung abzuführen. Sie haften der Stadt Klütz gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurabgabe.
Ordnungswidrigkeiten (§ 12 Kurabgabensatzung)
Ordnungswidrig handelt, wer als Meldepflichtiger (Gastgeber*in/Beherbergungsbetrieb o.ä.) vorsätzlich oder fahrlässig u.a.
  • seiner Kurabgabenpflicht nicht nachkommt,
  • den ausgefüllten manuellen Meldeschein nicht fristgerecht der Stadt zurückgibt.
Kurabgabensatzung

Die aktuell gültige Fassung der Satzung über die Erhebung von Kurabgaben finden Sie hier und auf der Webseite des Amtes Klützer Winkel www.kluetzer-winkel.de. Druckexemplare erhalten Sie beim City- & Tourismusmanagement und in der Stadtinformation Klütz.

Wohin wende ich mich bei Fragen?

Bei Fragen zur Abwicklung von Kurkarten und zum AVS-Meldescheinsystem
City- & Tourismusmanagement Stadt Klütz
Sabine Stöckmann
Im Thurow 13
23948 Klütz
Telefon: 038825 26 72 40
E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Bei Fragen zu Kurabgabenbescheiden (Zahlungen, Bankverbindungen etc.)

Amt Klützer Winkel
Olga Jolitz
Schloßstr. 1
23948 Klütz
Telefon: 038825 393 210
E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Bei allgemeinen Fragen (Ausflugsziele, Rad-/Wanderwege, Veranstaltungen etc.)

Stadtinformation Klütz
Im Thurow 14
23948 Klütz
Telefon: 038825 222 95
E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Stadtinformation Klütz
Literaturhaus „Uwe Johnson“
Im Thurow 14
23948 Klütz

Telefon 038825 22295
E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

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Gefördert durch das 
Land Mecklenburg-Vorpommern

Klütz ist eine Stadt im Landkreis Nordwestmecklenburg in Mecklenburg-Vorpommern (Deutschland). Sie wird vom Amt Klützer Winkel verwaltet. Die Stadt Klütz und die Ortsteile Wohlenberg und Oberhof sind seit dem 04.07.2022 staatlich anerkannte Erholungsorte, die gesamte Stadt Klütz mit ihren 11 Ortsteilen ist seit dem 16.12.2022 als Tourismusort prädikatisiert. Das Gemeindegebiet, das im malerischen Klützer Winkel zwischen den Hansestädten Lübeck und Wismar liegt, erstreckt sich von Wohlenberg mit seinem langen Sandstrand bis zu Steinbeck mit seiner eindrucksvollen Steilküste. Besonders bekannt ist Klütz für das nach alten Originalplänen sanierte Barockschloss Bothmer mit seiner imposanten Festonallee.

Öffnungszeiten der Stadtinformation Klütz:
Mai bis Oktober: Di, Mi, Fr 10-17 Uhr, Do 10-18 Uhr, Sa 10-16 Uhr, So 12-16 Uhr 
November bis April: Di, Mi, Fr 10-16 Uhr, Do 10-18 Uhr 

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Agentur Karl & Karl